2 - Herauslösung der Betriebskosten aus der Kostenmiete

Rechtsprechung rund um die Betriebskostenabrechnung

2018

Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB abweichende und damit gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksame Vereinbarung dar, sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt.

Urteil: BGH Urteil vom 19.12.2018, Aktenzeichen VIII ZR 254/17, WUM 2019, Seite 92

2004

Die Betriebskostenabrechnung für Wohnraum im gemischt genutzten Gebäude bedarf grundsätzlich des Vorwegabzugs aller Kosten, die ihren Grund nicht in der Wohnnutzung haben und der Herleitung des Kostenanteils aus den Gesamtkosten und aus der Trennung der Betriebskosten.

Urteil: AG Osnabrück vom 22.07.2004, AZ: 6 C 121/04 (WM 2004, S. 668)

1. Die unter Geltung des Preisrechts wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 3 NMV unwirksame Vereinbarung über Betriebskosten lebt nicht nach Wegfall der Preisbindung (wieder) auf.

2. Die fehlgeschlagene Abwälzung der Betriebskosten führt zu einer Inklusivmiete; dem Vermieter stehen keine einseitigen Umstrukturierungsmöglichkeiten zu.

Urteil: LG Hamburg vom 16.12.2004, AZ: 307 S 128/04 (ZMR 2005, S. 620)

Die Vorschrift des § 556, Abs. 3, Satz 3 BGB bezieht sich nicht "starr" auf das Abrechnungsergebnis. Haben sich daher bei der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung Rechenfehler eingeschlichen, die bei einer Kontrolle zutage treten, so steht der Fristablauf einer Korrektur nicht entgegen.

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung ist nicht mehr gegeben, wenn zum Teil willkürliche Abkürzungen benutzt werden und die einzelnen Rechenschritte der Abrechnung nicht vollständig nachvollziehbar sind.

Die Warmwasserkosten sind nach § 9, Abs. 2 oder 3 der HeizkostenV umzulegen. Stattdessen kann nicht einfach pauschal mit einem Ansatz von 18 % gerechnet werden.

Liegt bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 556, Abs. 3, Satz 3 BGB keine formell ordnungsgemäße Abrechnung vor, so ist die auf einen Saldoausgleich gerichtete Klage endgültig - und nicht nur als "zurzeit unbegründet" - abzuweisen.

Urteil: AG Witten vom 25.11.2004, AZ: 2 C 995/04, nicht rechtskräftig (ZMR 2005, S. 209)

2001

Die Betriebskostenabrechnung des Wohnungsmieters muss die Herleitung seines Kostenanteils aus den Gesamtkosten ggf. mehrerer Liegenschaften und aus der Trennung der Betriebskosten gemischt genutzter Gebäude enthalten

Urteil: LG Köln, Urteil vom 09.01.2001 - 12 S 217/00, WM 2001, 496

2000

Werden nur einzelne der in der Anlage 3 zu § 27 II. BV aufgeführten Kosten im Vertrag als umlagefähig bezeichnet, sind auch nur diese im Zweifel abrechenbar. Die übrigen Kostenpositionen werden durch den (Grund-)Mietzins abgegolten

Urteil: OLG Düsseldorf, 29.06.2000, WM 2000, 435

1998

Die Inklusivmiete gemäß schriftlichem Mietvertrag kann durch schlüssiges Verhalten dahin geändert werden, dass der Mieter Betriebskosten gesondert nach Abrechnung schuldet. Das erforderliche Erklärungsbewusstsein des (ausländischen) Mieters ist aber auszuschließen, wenn bloße Zahlungen auf vorgelegte Betriebskostenforderungen erbracht werden

Urteil: AG Nordhorn, Urteil vom 02.03.1998 - 3 a C 1959/1997, WM 98, 603

1997

Aus dem im Mietvertrag allgemein vorbehaltenen Recht, nachträglich die Miete in einen Kaltmietanteil und einen (abzurechnenden) Betriebskostenanteil aufzuspalten, kann der Vermieter keinen Anspruch auf Vertragsänderuing herleiten.

Urteil: LG München, I. Urteil vom 24.09.1997 - 14 S 4962/1997, WM 99,46

Die Vereinbarung im Mietvertrag, die dem Vermieter einseitig die Umstellung der Bruttokaltmiete auf eine Nettokaltmiete gestattet, ist unwirksam.

Urteil: AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.03.1997 - 509 C 454/1996, WM 98, 418

1996

Die Umstellung der Kostenmiete durch Herausnahme der Betriebskosten aus der Einzelmiete und die Bestimmung der Umlage der Betriebskosten bedarf der Beachtung der Formvorschrift des § 10 WoBindG, wenn mit der Mietenneuberechnung eine Mieterhöhung verbunden ist.

Urteil: AG Altenkirchen, Urteil vom 05.09.1996 - 2 C 300/95, WM 96,625

1995

Zahlt der Mieter aufgrund der mietvertraglich vereinbarten Mietzinsstruktur eine Teilinklusivmiete, in der alle Nebenkosten, von denen nur die Erhöhungsbeträge umgelegt werden können, enthalten sind, ist als Basisjahr zur Ermittlung der Erhöhungsbeträge nicht das Jahr des Vertragsabschlusses, sondern das Jahr zugrundezulegen, in dem zuletzt die Teilinklusivmiete erhöht wurde

Urteil: AG Köln, Urteil vom 12.09.1995 - 209 C 17/95, ZMR 96 III

Die entsprechende Anwendung des § 8 MHG auf eine Betriebskostenumlageerklärung in 1991 ist ausgeschlossen.

Urteil: AG Löbau, Urteil vom 02.11.1995 - 2 C 0327/95, WM 96, 155

1994

Die in der Kostenmiete/Durchschnittsmiete bei Beendigung der Mietpreisbindung noch enthaltenen Betriebskosten können hinsichtlich ihres Erhöhungsbetrages durch einseitige Erklärung des Vermieters (§ 4 Abs. 2 MHG) umgelegt werden.

Urteil: LG Kiel, Urteil vom 01.12.1994 - 1 S 255/93, WM 95, 546

1991

Versäumt der Vermieter einer preisgebundenen Wohnung, entsprechend der seit dem 01.01.1987 gültigen Gesetzeslage alle Betriebskosten aus der Kostenmiete herauszurechnen, kann der Mieter die Betriebskosten zurückverlangen, die der Vermieter als Bestandteil der Kostenmiete erlangt hat.

Urteil: AG Wuppertal, Urteil vom 29.05.1991- 34 C 47/91, ZMR 92, 549

Die Umstellung der Kostenmiete durch Herausnahme der Betriebskosten aus der Durchschnittsmiete und Umlage der Betriebskosten bedarf einer Berechnung und Erläuterung in der schriftlichen Erklärung des Vermieters.

Urteil: LG Kleve, Urteil vom 27.11.1991 - 6 S 96/91, WM 92, 201

Bei einem nach dem 30.04.1984 abgeschlossenen Mietvertrag über eine öffentlich geförderte Wohnung kann der Vermieter durch einseitige Erklärung den Katalog der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten für zukünftige Abrechnungszeiträume auch auf solche Kostenarten ausdehnen, deren Umlagefähigkeit im Mietvertrag noch nicht vereinbart war.Dies gilt nur dann nicht, wenn die Umlage der betreffenden Kosten im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.

Urteil: LG Köln, Urteil vom 31.01.1991 - 6 S 261/90, WM 91, 259