
(LG München, I. Urteil vom 24.09.1997 - 14 S 4962/1997) WM 99,46
Aus dem im Mietvertrag allgemein vorbehaltenen Recht, nachträglich die Miete in einen Kaltmietanteil und einen (abzurechnenden) Betriebskostenanteil aufzuspalten, kann der Vermieter keinen Anspruch auf Vertragsänderuing herleiten.
2 - Herauslösung der Betriebskosten aus der Kostenmiete