
(AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.10.1994, Az. 2 C 392/94) HKA 95, 12
Wird im Beitrittsgebiet eine ofenbeheizte Wohnung vom Vermieter nur mit Warmwasser versorgt, so beträgt die Kappungsgrenze des § 4 Abs. 3 BetrKostUV für die umlegbaren Warmwasserkosten 0,40 DM pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich.
4 - Verteilungsschlüssel und verschiedene Wirtschaftseinheiten