7 - Erforderlichkeit der eingestellten Betriebskosten

Rechtsprechung rund um die Betriebskostenabrechnung

2020

Kann der Mieter Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die es plausibel erscheinen lassen, dass der gemessene Mehrverbrauch nicht auf seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, sondern auf einem Mangel der Mietsache oder einem sonstigen, nicht zu seiner Risikosphäre gehören Umstand beruht, muss der Vermieter die Umstände ausräumen.

Urteil: AG Backnang, Urteil vom 10.03.2020, Aktenzeichen 5 C 650/19, WUM 2020, Seite 277.

2015

Die Einstellung bereinigter und damit unvollständiger Gesamtkosten in die Betriebskostenabrechnung stellt keinen formellen Abrechnungsmangel dar. Zur formellen Wirksamkeit der Abrechnung über die verbrauchsabhängigen sogenannten kalten Betriebskostenarten, namentlich die Kosten des Kaltwassers, ist die Angabe der ermittelten Verbräuche nicht erforderlich.

Urteil: LG Itzehoe, Urteil vom 27.02.2015, Aktenzeichen 9 S 89/13 in WM 2015, Seite 435

2013

Aus dem vom Wohnungsvermieter zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit folgt, dass der Vermieter grundsätzlich unberechtigte Forderungen eines Versorgungsunternehmens oder eines Dienstleiters jedenfalls dann nicht begleichen darf und unberechtigte Zahlungen – soweit rechtlich möglich – wieder zurückverlangen muss, wenn die Rechtslage hinreichend geklärt ist. Unterlässt der Vermieter dies, kann er Betriebskosten in dieser Höhe nicht auf die Mieter umlegen. Dies gilt auch für Kosten, die ein Energieversorgungsunternehmen von dem Vermieter verlangt, nachdem es den Arbeitspreis (im Sachverhalt für Heizöl) aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel einseitig erhöht hat, wenn der Vermieter hiergegen keinen Widerspruch erhebt, obwohl die Unwirksamkeit der Klausel für den juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsvermieter naheliegt und das Risiko, in einem möglichen Prozess mit dem Versorger zu unterliegen, minimal ist.

(§ 556 BGB) 

Urteil: AG Pinneberg, Urteil vom 17.10.2013, Aktenzeichen 83 C 207/12 in WM 2013, Seite 731

2005

Im Rahmen einer zulässig gebildeten Abrechnungseinheit dürfen auch solche Kosten auf alle Mieter verteilt werden, die nur in speziellen Häusern angefallen sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn bestimmte Kosten notwendigerweise nur in einem bestimmten Haus anfallen können (etwa Fahrstuhlkosten).

Urteil: AG Pankow/Weißensee vom 21.02.2005, AZ: 101 C 313/02 (ZMR 2006, S. 48)

2002

Weichen die vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten (hier: Hausmeisterkosten) erheblich von den Durchschnittskosten ab, muss der Vermieter die Richtigkeit der abgerechneten Kosten darlegen, die Abweichung erläutern, die Erforderlichkeit beweisen und die Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes eingehend darlegen.

Urteil: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2002 - 33 C 4255/01 - 28, WM 2002, 376

2000

Die den Modernisierungskosten gegenüberzustellende Heizölkostenersparnis (im Rahmen des 200%-Verhältnisses von Kosten zu Nutzen bei Mieterhöhungserklärung wegen Energiesparmaßnahmen) ist nach den objektivierten Erkenntnismöglichkeiten des Vermieters bei Beginn der Maßnahme zu berechnen.

Urteil: LG Lüneburg, Urteil vom 15.11.2000 - 6 S 75/00, WM 2001, 83

Der Vermieter, der einen Modernisierungszuschlag nach § 3 Abs. 1 MHG wegen Wärmedämmmaßnahmen geltend macht, muss in der Mieterhöhungserklärung nach § 3 Abs. 3 MHG durch eine Wärmebedarfsberechnung darlegen, in welchem Maß sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt.

Urteil: KG Berlin, Rechtsentscheid vom 17.08.2000 - 8 RE-Miet 6159/00, HKA 2000, 43

1999

Betriebskosten können nur insoweit abgerechnet werden, als sie nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gerechtfertigt sind.

Urteil: AG Köln, Urteil vom 05.01.1999 - 217 C 57/1998, WM 99, 221

1993

Der Vermieter ist nicht berechtigt, über eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer und Komplementär er ist, Brennstoffe zu den Kosten eines Wärmelieferungsvertrages zu beziehen, die er bei unmittelbarem Einkauf billiger beziehen kann, und die erhöhten Kosten als Betriebskosten umzulegen.

Urteil: LG Hannover, Urteil vom 07.06.1993 - 18 S 154/92, WM 96,776

1990

Der Vermieter ist verpflichtet, nur solche Kosten in die Abrechnung einzustellen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung gerechtfertigt sind.Der Vermieter erhält die Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter nur als Treuhänder und ist deshalb zum sparsamen Umgang mit den Vorauszahlungen verpflichtet.

Urteil: AG Köln, Urteil vom 27.12.1990 - 222 C 471/90, WM 91, 701

Betriebskosten aus einer zurückliegenden, abgeschlossenen Abrechnungsperiode können in die Abrechnung nicht aufgenommen werden.Bestreitet der Mieter die Erforderlichkeit entstandener Kosten, so muss der Vermieter die Erforderlichkeit der Betriebskosten beweisen.

Urteil: AG Tübingen, Urteil vom 17.07.1990 - 8 C 1743/89, WM 91, 122

1986

Der Vermieter darf nur die tatsächlich entstandenen und erforderlichen Kosten ansetzen. Er unterliegt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und muss bei der Auftragsvergabe die Belange des Mieters berücksichtigen.

Urteil: OLG Koblenz, MDR 1986, 59