
(BGH Urteil vom 13.02.2008, Az.VIII ZR 14/06) WM 2008,225 f.
Sieht der Wohnungsmietvertrag monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten und deren jährliche Abrechnung vor, fuhrt allein das Unterlassen der Abrechnungen über die ersten zwanzig Abrechnungsperioden im Mietverhältnis zu keiner Vertragsänderung. Die Forderung aus einer rechtzeitigen Betriebskostenabrechnung über eine anschließende Abrechnungsperiode ist nur verwirkt, wenn vertrauensbildende Umstände - abgesehen vom bloßen Zeitablauf- vorliegen.
9 - Abrechnungsfristen