1 - Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks

Rechtsprechung rund um die Betriebskostenart

2017

Eine Betriebskostenabrechnung, in der die Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung undifferenziert zusammengefasst sind, ist insoweit formell nicht ordnungsgemäß.

Urteil: BGH, Hinweisbeschluss vom 24.01.2017, Az. VIII ZR 285/15; WUM 2017, S. 205

Relevante Paragraphen: §§ 556 ff. BGB

2010

Die Nachforderung rückwirkend erhöhter Grundsteuer kann der Vermieter (hier: nach beendetem Mietverhältnis) geltend machen, solange die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ablauf des jeweiligen Jahres der zulässigen Mitteilung der Betriebskostenabrechnung des früheren Abrechnungszeitraums, nicht abgelaufen ist.

Urteil: LG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2010, Aktenzeichen 23 S 430/09, WuM 2011, Seite 99

Bei einem zu 80 % gewerblich genutzten Gebäude, bedarf die vereinbarte Umlage der Grundsteuer auf den Wohnungsmieter einer Umrechnung (hier: nach anteiliger Jahresrohmiete), wenn dem Grundsteuerbescheid eine Bemessung nach dem Sachwertverfahren zugrunde liegt.

Urteil: AG Erfurt vom 03.05.2010, Aktenzeichen 13 C 1373/09 in WM 2011, Seite 564

2009

Wird die nach dem Mietvertrag umzulegende Grundsteuer rückwirkend erhöht, ist der Vermieter grundsätzlich zur Umlage des Erhöhungsbetrages auch dann rückwirkend berechtigt, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist.

Urteil: (LG Rostock, Urteil vom 27.02.2009, Az. 1 S 200/08) WuM 2009, 232

2006

Der Vorwegabzug der der auf die Gewerbeeinheiten im Gebäude entfallenden Betriebskosten ist erforderlich, wenn die Mehrkosten die Betriebskosten der Wohnraummieter um mehr als 3 % erhöhen würden (Grundsteuer).

Urteil: (Landgericht Aachen, Urteil vom 22.06.2006, Aktenzeichen 6 S 211/05, WuM 2010, Seite 422

2000

Rückwirkend festgesetzte Grundsteuer kann der Vermieter nur im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 2 MHG als Betriebskosten geltend machen

Urteil: (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.05.2000 - 2/11 S 409/99) WM 2000, 423

1999

Bei gemischt genutzten Grundstücken muss die Abrechnung der Grundsteuer nach den für den Grundsteuermessbetrag maßgeblichen Jahresrohmietzinsen berechnet und verteilt werden.

Urteil: (AG Köln, Urteil vom 26.01.1999 - 210 C 432/98) WM 99, 524 f.

1997

In gemischt genutzten Gebäuden ist zu prüfen, ob der Vermieter die anfallende Grundsteuer nicht anhand der vom Finanzamt vorgenommenen Ertragswertberechnung auf Wohnraum und Gewerberaum differenziert verteilen kann.

Urteil: (LG Frankfurt, Urteil vom 30.09.1997, Az. -2/11 S 55/97) WM 97, 629f

1980

Bei einem Mietverhältnis über nicht preisgebundenen Wohnraum kann der Vermieter nach dem Wegfall der Grundsteuervergünstigung für das Wohngrundstück die von ihm geschuldete höhere Grundsteuer als Erhöhung der Betriebskosten anteilig auf die Mieter umlegen, wenn er nach dem Inhalt des Mietvertrages neben dem Mietpreis den Ersatz von Betriebskosten gesondert fordern kann und der Wegfall der Grundsteuervergünstigung zur Erhöhung der gesamten Betriebskosten geführt hat.

Urteil: (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 04.11.1980 - 10 W 47/80 (R)) Miewo E GW 1987; Nr. 1