10 - Die Kosten der Gartenpflege

Rechtsprechung rund um die Betriebskostenart

2020

Die Kosten der Fällung von Bäumen gehören nicht zu den Gartenpflegekosten im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV und können daher nicht mit diesen umgelegt werden

Urteil: AG Leipzig, Urteil vom 14.04.2020, Aktenzeichen 168 C 7340/19 in WUM 2020, Seite 643

Relevante Paragraphen: § 556 BGB, § 2 Nr. 10 BetrKV

2019

Kosten, die für die Pflege öffentlich zugänglicher Gemeinschaftsflächen einer Wohnanlage entstehen, sind nicht als Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB umlegbar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es einen förmlichen Widmungsakt gegeben hat, sondern nur darauf, ob die Flächen tatsächlich und nach dem äußeren Eindruck auch mit Wissen und Wollen des Eigentümers der Öffentlichkeit in gleichem Maße wie den Mietern zugänglich sind.

Urteil: LG Berlin, Urteil vom 25.09.2019, Aktenzeichen: 65 S 132/19, WUM 2020, Seite 25

Relevante Paragraphen § 556 BGB

2017

Baumfällkosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten.

Urteil: AG Köln, Urteil vom 27.01.2017, Az. 220 C 332/16, WUM 2017, S. 592

Relevante Paragraphen: §§ 556 ff. BGB

2016

Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 I 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskoten vorausgesetzt ist. Lieg eine derartige Widmung zu Gunsten der Öffentlichkeit vor, sodass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden. 

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraus und umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht worden sind.

Urteil: BGH Urteil vom 10.02.2016, Az.: VIII ZR 33/15, WUM 2016, S. 214 ff.

Relevante Paragraphen: § 556 I BGB, § 2 Nr. 10 BetrkV.

2015

Für die Darlegung der erforderlichen Betriebskostenausgaben für die Pflege der Außenanlagen genügt nicht die Vorlage eines Kontoblattes, aus dem diverse Einkäufe hervorgehen, sondern es muss im einzelnen dargelegt werden, wofür welche Ausgabe getätigt wurde. Erhöhen sich die Betriebskosten infolge der Beauftragung eines Eigenunternehmens des Vermieters, ohne dass die ausgeführten Arbeiten sich dem Umfang nach erhöht hätten oder hierfür sonst eine plausible Erklärung gegeben werden kann, liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Vermieter kann dann vom Mieter nicht mehr als die marktüblichen Kosten verlangen, deren Höhe das Gericht nach § 287 ZPO schätzen kann.

Urteil: AG Dortmund, Urteil vom 15.09.2015, Aktenzeichen 425 C 1223/15 (nicht rechtskräftig) in WM 2015, Seite 626

Relevante Paragraphen: §§ 556, 289 BGB, § 287 ZPO

2014

Kosten der Baumkontrolle zur Wahrung der Verkehrssicherungspflichten, welche einen Vermieter als Eigentümer treffen, haben nichts mit Pflegemaßnahmen zu tun. Sie sind damit keine umlagefähigen Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung als Gartenpflegekosten.

Urteil: AG Bottrop, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen 11 C 59/14 in WM 2014, Seite 568

Relevante Paragraphen: § 556 ff. BGB

2012

Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist verletzt, wenn der Vermieter für Gartenpflege und Hausreinigung weniger als drei Vergleichsangebote eingeholt hat und die umgelegten Kosten um das 5 bis 6-fache über dem regional üblichen liegen.

Urteil: Amtsgericht Zossen, Urteil vom 30.08.2012, Aktenzeichen 5 C 418/11 in WM 2012, Seite 554

2008

Das Fällen großer alter Bäume ist keine im Rahmen der Betriebskosten umlagefähige Maßnahme der Gartenpflege des Mietwohngrundstück.

Urteil: (AG Dinslaken, Urteil vom 22.12.2008, Az. 30 C 213/08) WuM 2009, 115 Miewo E GW 1987; Nr. 1

Ist der Wohnraummieter individualvertraglich zur Gartenpflege verpflichtet, kann der Vermieter für von ihm selbst durchgeführte Pflegearbeiten grundsätzlich keine Kosten als Nebenkosten umlegen.

Urteil: (BGH, Beschluss vom 29.09.2008, Az.VIII ZR 124/08) WuM 2009, 41

2004

Kosten der Gartenpflege als umlagefähige Betriebskosten entstehen nicht für nicht periodische Maßnahmen zur Unterhaltung einer Gartenfläche (hier: Baumschnitt nach zwölf Jahren).

Urteil: LG Tübingen vom 18.10.2004, AZ: 1 S 29/04 (WM 2004, S. 669)

2002

Zu den Betriebskosten der Gartenpflege gehören auch die Kosten der Beseitigung durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse abgängiger Bäume. Gleiches gilt für das Entfernen von Bäumen, die so groß geworden sind, dass sie die Licht- und Luftzufuhr zu dem vermieteten Objekt in erheblichem Maße beeinträchtigen.

Hinweis: altes Recht

Urteil: (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2002 - 33 C 6544/02) WM 2002, 498

2000

Die Kosten der Leihung von Tuja-Pflanzen zur Verschönerung eines Hauses anlässlich einer Modepräsentation sind nicht als Kosten der Gartenpflege auf den Mieter umlegbar.

Urteil: (OLG Düsseldorf, Urteil 08.06.2000 - 10 U 94/99) Die Heizkostenabrechnung 2002, Seite 40

1998

Die dem Vermieter entstandenen Kosten der Gartenpflege sind nur insoweit als Betriebskosten gemäß Mietvertrag umlagefähig, als sie erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen betreffen.

Urteil: (AG Münster, Urteil vom 02.12.1998 - 48 C 637/97) WM 2000, 197

Die Kosten der Gartenpflege sind als vereinbarte Betriebskosten vom Mieter nur dann anteilig zu tragen, wenn der Mieter zur Nutzung des Gartens berechtigt ist. Der bloße Ausblick von der Wohnung "ins Grüne" rechtfertigt keinen Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung.

Urteil: (AG Nordhorn, Urteil vom 01.04.1998 - 3 a C 1958/1997) WM 98,604

1997

Die Kosten der Gartenpflege sind den einzelnen Verwaltungseinheiten einer Siedlungsgesamtheit, die der Vermieter bewirtschaftet, in der Abrechnung zuzuordnen. Durch persönliche Gartenpflege der Siedlungsbewohner im Terrain einzelner Verwaltungseinheiten ersparte Fremdkosten sind bei den betroffenen Verwaltungseinheiten in der Abrechnung zu berücksichtigen.

Urteil: (AG Mülheim/Ruhr, Urteil vom 26.08.1997, Az. 27 C 58/97) WM 1998, 39

Die Kosten der Gartenpflege können nicht umgelegt werden, wenn dem Mieter die Gartennutzung nicht gestattet ist. Eigenleistungen kann der Vermieter nicht durch Eigenrechnungen nachweisen.

Urteil: (LG Potsdam, Urteil vom 04.08.1997, Az. 6 S 192/96) WM 1997, 677

1996

Kosten der Erneuerung von Gehwegplatten auf dem Mietwohngrundstück sind keine umlagefähigen Kosten der Gartenpflege, sondern Instandhaltungskosten.

Urteil: (AG Stuttgart - Bad Cannstatt, Urteil vom 29.04.1996 - 2 C 398/96) WM 96,481

1995

Betriebskosten für die Pflege der Dachbegrünung des Gebäudes sind nicht umlagefähig, wenn der Mieter zur Nutzung der Dachbegrünung nicht berechtigt ist.Soweit Betriebskosten nicht vollständig umgelegt werden können, hat der Mieter keinen Anspruch auf gesonderte Erfassung durch Strom- oder Wasserzähler.Der Vermieter muss den Hausmeister oder Reinigungskräfte nicht verpflichten, ein Stundenbuch zu führen.

Urteil: (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.1995 - 9 S 199/94) WM 96,230

1993

Kosten der Gartenpflege sind nicht umlagefähig, wenn die Gartennutzung ausschließlich dem Vermieter zusteht.

Urteil: (AG Löbau, Urteil vom 16.12.1993 - 2 C 564/93) WM 94, 19

1992

Die Kosten für das Fällen von Bäumen sind als Kosten der Gartenpflege nicht umlagefähig, wenn sie auf jahrelanger Vernachlässigung der Gartenpflege beruhen.

Urteil: (LG Hamburg, Urteil vom 14.02.1992 - 311 S 254/90) WM 94, 695

Der Ansatz von Gartenpflegekosten in der Betriebskostenabrechnung ist unbegründet, wenn der Mieter kein Recht zur Nutzung des Gartens hat.

Urteil: (AG Köln, Urteil vom 09.07.1992 - 214 C 190/92) WM 92, 630

Zu den Kosten der Gartenpflege des Mietwohngrundstücks rechnen Baumpflegearbeiten; die anteilige Kostenumlage muss dem Turnus der Arbeiten entsprechen.

Urteil: (LAG Frankfurt/M., Urteil vom 01.04.1992 - 2 Sa 937/91) WM 92, 545

1991

Wird im Verlaufe des Mietverhältnisses nach längerer Dauer einer unterlassenen Gartenpflege der Garten wieder einer Grundpflege unterzogen, so sind die hierfür aufgewendeten höheren Kosten als Betriebskosten umlagefähig.

Urteil: (AG Münster, Urteil vom 26.09.1991 - 38 C 107/91) WM 92, 258