13 - Versicherungskosten

Rechtsprechung rund um die Betriebskostenart "Versicherungskosten"

2018

Haben die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung (§ 2 Nr. 13 Betriebskostenverordnung) auf den Mieter vereinbart, sind auch die Kosten des eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls in Folge eines Gebäudeschadens umlagefähig.

Urteil: BGH vom 06.06.2018, AZ.: VIII ZR 38/17, WuM 2018, 505

Relevante Paragraphen: § 556 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB; § 2 Nr. 13 Betriebskostenverordnung

2006

Die Kosten der Vandalismusschäden-Versicherung sind umlagefähige Betriebskosten

Urteil: Landgericht Braunschweig, Urteil vom 03.01.2006, Aktenzeichen 6 S 273/05, WuM 2010, Seite 423

Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

Urteil: BGH, Urteil vom 27.09.2006- VIII ZR 80/06, WM 2006, S. 612

Vereinbarte Betriebskostenpositionen darf der Vermieter nur unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots in die Betriebskostenabrechnung einstellen. Auch die Umstellung eines Versicherungstarifs (hier: unter Wechsel des Versicherers) darf keine unwirtschaftlichen Kosten in die Abrechnung einbeziehen.

Urteil: AG Mönchengladbach Urteil vom 14.11.2006, Az. 11 C 8/06, WM 2007, S. 128 ff.

2005

Die Kosten der Haftpflicht- und Gebäudeversicherung sind als Betriebskosten nur umlagefähig, wenn der Vermieter auf ausreichend substantiiertes Bestreiten des Mieters die Wirtschaftlichkeit der eingestellten Kosten beweist.

Urteil: AG Leipzig, Urteil vom 25.10.2005 - 170 C 3895/05, WM 2006, S. 568

Entstehen nach dem Vertragsschluss mit dem Mieter neue Betriebkosten (hier: Versicherungskosten), so ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Kosten umlagefähig sein sollen.

Tankreinigungskosten sind keine Betriebs- sondern Instandhaltungskosten. Die Überwälzung von solchen Kosten ist unwirksam, wenn es an einer Festlegung einer zumutbaren Höchstbegrenzung fehlt.

Urteil: LG Landau in der Pfalz vom 24.06.2005, AZ: 3 S 129/04 (ZMR 2005, S. 871)