2 - Die Kosten der Wasserversorgung

Rechtsprechung rund um die Betriebskostenart

2017

Fehlen Wärmezähler zur Vorwegerfassung der Wärmemenge für das Warmwasser, werden die Kosten für die Wassererwärmung aber mit der Formel des § 9 Abs. 2 HKVO abgerechnet, scheidet das 15 %-ige Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 HKVO aus.

Urteil: LG Berlin, Urteil vom 15.06.2017, Az. 67 S 101/17, WUM 2017, S. 463

Relevante Paragraphen
§ 556 ff. BGB, §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 1 HKVO

Kann bei einem gegenüber den vorhergehenden Abrechnungszeiträumen signifikant angestiegenen Wasserverbrauchs der Mieter Umstände darlegen und ggf. beweisen, die es plausibel erscheinen lassen, dass der gemessene Verbrauch nicht auf einem bestimmungsgemäßen Verbrauch der Mietsache beruht, sondern auf einen Mietmangel oder einem anderen nicht seiner Risikosphäre zugehörigen Umstand, kann der Vermieter die Mehrkosten nicht umlegen, wenn er die Annahme nicht widerlegt.

Urteil: LG Rostock, Urteil vom 19.05.2017, Az. 1 S 198/16, WUM 2017, S. 402

Relevante Paragraphen:
§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV

 

2012

Kosten der Rohrreinigung sind als Instandsetzungs- bzw. Reparaturkosten grundsätzlich keine Betriebskosten und damit nicht umlagefähig.

Urteil: AG Augsburg, Urteil vom 11.01.2012, Aktenzeichen 21 C 4988/11 in WM 2012, Seite 202

2008

Zur Abrechnung von Wasserkosten gegenüber einem einzelnen Mieter, der nach erfolgtem Einbau von Einzelwasserzählern keinen direkten Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen hat

Urteil: (BGH Urteil vom 16.04.2008, Az. VIII ZR 75/07) WM 2008, 350.

Erhöhter Wasserverbrauch in der Wohnung wegen defekter, vom Vermieter instandzusetzender Toilettenspülung ist im Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung außer Acht zu lassen. Der Wasserverbrauch ist zu schätzen (hier in einem Vielfachen des gemessenen Warmwasserverbrauchs).

Urteil: (AG Hannover, Urteil vom 13.11.2008, Az.514 C 7283/08) WuM 2009, 178

Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind. Legt der Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung gemäß § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabes nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen.

Urteil: (BGH Urteil vom 12.03.2008, Az.VIII ZR 188/07) WM 2008,288.

2007

In Verfolgung des Wirtschaftlichkeitsgebots ist der Vermieter gegenüber dem Wohnungsmieter verpflichtet, den Tarif des Wasser- und Abwasserversorgungunternehmens oder Zweckverbandes bei einer Tarifänderung in der Sache zu prüfen, um kostenerhöhende Veränderungen vom Mieter abzuwenden.

Urteil: (AG Demnin Urteil vom 24.07.2007, Az. 14 C 17/07) WM 2008,337 ff.

2005

Die im Formularmietvertrag aus dem Jahr 1993 dem Vermieter vorbehaltene Vertragsänderung zur Direktabrechnung und Direktlieferung des Wasserversorgungsunternehmens im Verhältnis zum Mieter ist wirksam.

Urteil: LG Hamburg vom 11.11.2005, AZ: 311 S 34/05 (WM 2006, S. 96)

Betriebskosten (hier: Wasserkosten) sind nach den tatsächlichen Verbrauchsmengen des Gebäudes im Abrechnungszeitraum mit dem Mieter abzurechnen; die Abrechnunsdaten des Versorgungsunternehmens und nicht Abschlagsleistungen sind in die Abrechnung aufzunehmen.

Urteil: AG Duisburg-Hamborn vom 21.09.2005, AZ: 8 C 226/05 (WM 2006, S. 36)

Wenn die Wasserkosten gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 BetrKostUV nach Verbrauch verteilt werden,unterfallen diesem Verteilungsmaßstab auch die Kosten für die Anmietung der Wasserzähler und die Kosten zur Verbrauchserfassung (Grundkosten). Kommt es aufgrund Leerstands von Wohnungen dort zu keinem Verbrauch, entfallen auf die Einheiten keine anteiligen Grundkosten; diese sind daher auch nicht vom Vermieter zu tragen.

Urteil: LG Berlin vom 06.05.2005, AZ: 65 S 353/04 (ZMR 2005, S. 713)

2000

Bei den Kosten der Wasserversorgung und der Müllabfuhr kann durchaus von dem Grundsatz abgewichen werden, dass der Vermieter die auf leer stehenden Wohnraum entfallenden Kosten selbst zu tragen hat. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kosten wohnungs- bzw. personenbezogen angesetzt werden.

Urteil: (AG Zwickau, Urteil vom 20.10.2000 - 2 C 264/00) Die Heizkostenabrechnung 2002, 31

Verwendet der Vermieter Nebenzähler zur Feststellung des Wasserverbrauchs in den Wohnungen des Gebäudes, so ist grundsätzlich die dort abgelesene Wassermenge zu den Kosten der Lieferung durch das Versorgungsunternehmen ggf. einschließlich der Entwässerungskosten in die Betriebskostenabrechnung einzustellen.

Urteil: (AG Ibbenbüren, Urteil vom 14.01.2000 - 3 C 374/99) WM 00,83

1999

Auch die Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten, die auf eine Münzwascheinrichtung innerhalb einer preisgebundenen Wohnanlage entfallen, sind vorweg zu erfassen.

Urteil: (LG Berlin, Urteil vom 15.06.1999 - 64 S 510/98) ZMR 2000, 532

1996

Zählerstände werden im Allgemeinen vom Vermieter im Rahmen des mietvertraglichen Vertrauensverhältnisses eigenverantwortlich abgelesen und den Mietern mitgeteilt. Rügt der Mieter hingegen einen bestimmten Verbrauch erst nach Jahren, bringt er den Vermieter unangemessen in Beweisnot, weil wegen des Zeitablaufs die damaligen Zählerstände nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklärbar sind. Soweit die vom Vermieter angesetzten Verbrauchszahlen nicht völlig aus dem Rahmen fallen, sind sie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als richtig zu unterstellen.

Urteil: (AG Gummersbach, Urteil vom 15.04.1996 - 1 C 744/1995) WM 98, 319

1995

In der Betriebskostenabrechnung sind die Kosten von Maßnahmen, die dem Korrosionsschutz der Wasserleitungen dienen, nicht als Kosten der Wasseraufbereitung ansatzfähig.

Urteil: (AG Lörrach, Urteil vom 31.01.1995 - 2 C 343/94) WM 95, 593

1993

Verbrauchskosten für Wasser und Entwässerung sind in tatsächlicher Höhe in der Betriebskostenabrechnung anzusetzen; die vorläufige Rechnungserstellung des Versorgungsunternehmens während der Abrechnungsperiode ist nicht maßgeblich, sondern dessen ggf. spätere Endabrechnung.

Urteil: (AG Hannover, Urteil vom 29.09.1993 - 592 C 7291/93) WM 94, 435