8 - Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr

Rechtsprechung rund um die Betriebskostenart

2023

Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand sind im Wohnraummietverhältnis gemäß § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbare Betriebskosten 

Urteil: BGH-Urteil vom 05.10.2022, Aktenzeichen VIII ZR 117/21 in WUM 2022 Seite 733, 734 

Relevante Paragraphen: § 556 Abs. 1 BGB, § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung

2016

Die Zusammenfassung der Positionen "Grundsteuer" und "Straßenreinigung" als "städtische Abgaben" in der Betriebskostenabrechnung ist formell nicht ordnungsgemäß.

Urteil: AG Aachen, Urteil vom 16.03.2016, Az.: 115 C 448/15, WUM 2016, S. 288 ff.

Relevante Paragraphen: § 556 BGB; § 2 Nr. 1, 8 BetrkV

 

2005

Ein Mieter hat sich an den Kosten eines Müllschluckers zu beteiligen, sofern ihm die Nutzung des Müllschluckers aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung steht. Die Kostenbeteiligungspflicht entfällt nicht, wenn er den Müllschlucker tatsächlich nicht nutzt.

Urteil: KG vom 04.07.2005, AZ: 8 U 13/05 (WM 2005, S. 774)

2004

Die Kosten eines mit dem Müllmanagement beauftragten Unternehmens sind nur dann als Betriebskosten umlagefähig, wenn der Vermieter nachweist, dass die Einschaltung des Unternehmens zur Kosteneinsparung notwendig gewesen ist.

Urteil: AG Berlin-Mitte vom 10.11.2004, AZ: 2 C 109/04 (WM 2005, S. 393)

Der Vermieter kann die Müllentsorgung des Hauses auch damit auf eine verbrauchsabhängig Müllentsorgung mit Kostenumlage auf die jeweiligen Mietparteien umstellen, dass er anstelle des vorhandenen Müllcontainers einzelne Restmüllbehälter den Mietparteien bedarfsgerecht zur Verfügung stellt. Den vormaligen verbrauchsunabhängigen Umlageschlüssel der Müllgebühren (hier: nach Wohnfläche) kann der Vermieter einseitig ändern, indem er den Umlageschlüssel nach Müllgebühr für die zur Verfügung gestellte Mülltonne bestimmt.

Urteil: Amtsgericht Brandenburg a.d.H., Urteil vom 25.10.2004, Aktenzeichen 32 (33) C 543/03, WuM 2010, Seite 423

2003

Die Kosten für die Miete von Abfallbehältnissen sind nicht als Betriebskosten umlagefähig.

Urteil: (LG Neuruppin, Urteil vom 23.01.2003 - 4 S 241/02) WM 2003, 153

2000

Enthält der Mietvertrag keine anderslautende Regelung, so ist der gewerbliche Vermieter nach §§ 315, 316 BGB berechtigt, den Jahresgesamtbetrag der als umlagefähig vereinbarten Kosten der Strassenreinigung/des Winterdienstes für ein Geschäftshaus mit Ladenpassage auf der Basis des Flächenmaßstabs nach Mietetagen zeitanteilig auf den Mieter umzulegen, auch wenn dessen Mietzeit erst am 18 Juni begonnen hat.

Urteil: (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2000, 10 W 1/00) NZM 2001, 383

1993

Eigenleistungen des Vermieters werden durch umlagefähige Drittkosten erspart, ist der kostengünstigere tatsächliche Aufwand des Vermieters nach Treu und Glauben in der Betriebskostenabrechnung anzusetzen (hier: Hof- und Straßenreinigung).

Urteil: (AG Löbau, Urteil vom 16.12.1993 - 2 C 564/93) WM 94, 19

Bei einem teilgewerblich genutzten Mietobjekt dürfen die Mieter von Wohnraum nicht mit Müllabfuhrkosten, die die gewerblichen Mieter betreffen, belastet werden, zumal in einigen der in der Betriebskostenabrechnung erfassten Gewerbebetriebe eine im Vergleich zu den Wohneinheiten erhöhte Abfallmenge anfällt. In einem solchen Fall ist die Trennung der Müllgefäße erforderlich; die im gewerblichen Bereich anfallenden Müllabfuhrkosten sind den betreffenden Nutzern speziell in Rechnung zu stellen.

Urteil: (AG Köln, Urteil vom 02.12.1993 - 222 C 341/93) ZMR IV/94

1986

Unter Kosten der Straßenreinigung wird auch die Fußwegreinigung verstanden, selbst wenn diese im Mietvertrag nicht extra vereinbart wurde. Abgesehen davon, dass auch der Fußweg zur Straße gehört, besteht eine Verpflichtung des Anliegers ohnehin nur zur Fußwegreinigung. Der Vertrag ist in dieser Richtung auszulegen.

Urteil: (AG Hannover, Urteil vom 30.10.1986 - AZ 545 C 12576/86) WM 87, 275