5 - Verteilung der Warmwasserkosten sowie der Wärmeversorgungskosten

Rechtsprechung rund um die Heizkosten

2021

1.  Wird Warmwasser bei einer verbundenen Zentralheizung zwar unter Berücksichtigung des Verbrauchs abgerechnet, aber nicht nach genau der in § 9 Abs. 1 Satz 4 Heizkostenverordnung vorgegebenen Rechenregel, so begründet dies ein Kürzungsrecht nach § 12 HKV.

2.  Dieses Kürzungsrecht gilt auch dann,
a) wenn wegen einer Kraft-Wärme-Kopplung eine Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 3b HKV in Betracht kommt;
b) aber zugleich die Geltung der Heizkostenverordnung mietvertraglich vereinbart ist.

3.  Ein Kürzungsrecht wegen nicht verordnungsgemäßer Warmwasserkostenabrechnung erstreckt sich nur auf die Warmwasserkosten, aber nicht auf die Kosten der Raumbeheizung. 

Relevante Paragraphen: § 556 BGB, §§ 9, 11 und 12 HKV

Urteil: LG Stralsund Urteil vom 01.09.2021 Aktenzeichen I S 94/20 in WUM 2021, Seite 666 mit Anmerkung Pfeifer 

2019

Ein Recht zur Kürzung wegen nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung gemäß HKVO besteht auch bei einer fehlerhaften Verbrauchserfassung (hier: keine Verbrauchserfassung über Wärmemengenzähler). Nicht ausreichend ist es, wenn nur für Warmwasser oder nur für die Heizung ein Zähler eingerichtet wird.

Urteil: LG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2019, Aktenzeichen 2-11 S 38/19 m.Anm. Frank-Georg Pfeifer in WUM 2020, Seite 551 ff.

2017

Kann wegen des Fehlens eines – von der Heizkostenverordnung vorgeschriebenen – Wärmemengenzählers bei einer verbundenen Anlage, die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge nicht bestimmt werden, besteht ein Kürzungsrecht des Nutzers um 15 % nach § 12 Abs. 1 Heizkostenvorordnung.

Urteil: LG Potsdam, Hinweisbeschluss vom 14.09.2017, Aktenzeichen: 4 S 33/17, WuM 2018, Seite 90

Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge war auch vor dem 31.12.2013 mit einem Wärmezähler zu messen, sofern dieser bereits installiert war. Eine Abrechnung gem. § 9 Abs. 2 HKVO ist nicht mehr zulässig, wenn ein Wärmezähler vorhanden ist. Im Falle eines Geräteausfalls muss § 9a HKVO zur Anwendung kommen.

Urteil: LG Leipzig, Urteil vom 09.03.2017, Az. 1 S 330/16, WUM 2017, S. 530

2005

Zu den formellen Anforderungen an eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung.

b) Werden mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese Gebäude für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, auch wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird.

Urteil: BGH Urteil vom 20.07.2005, AZ: VIII ZR 371/04 (WM 2005, S. 579)

1. Das Anbringen einer Heizkörperverkleidung führt bei Verwendung von EHKV-Heizkostenverteilern zu einer falschen Heizkostenverteilung.

2. Nur bei Mißachten einer Beseitigungsaufforderung ist das mieterseitige Anbringen von Heizkörperverkleidungen eine Pflichtverletzung.

Urteil: AG Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt vom 12.05.2005, AZ: 15 C 219/01 (IV) (ZMR 2005, S. 714)

1996

Sind nach dem Mietvertrag abzurechnende Heiz- und Warmwasserkosten nicht "verbrauchsbezogen", sondern - wie vereinbart - nach Wohnfläche abzurechnen, so gilt diese Vereinbarung solange, bis sich eine Vertragspartei (ungeachtet der vertraglichen Bestimmung) für die Zukunft auf die Abrechnungsweise nach der Heizkostenverordnung beruft.

Urteil: AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 24.05.1996, Az. C 656/95-12, WM 97, 439

1994

Bei Fehlen der Ablesewerte können die Kosten der Warmwasseraufbereitung einer verbundenen Heizungsanlage nicht von vornherein mit 18 % der Brennstoffkosten (gemäß dem Pauschalwertverfahren nach § 9 Abs. 3, Satz 4 HeizKostV) in die Jahresabrechnung aufgenommen werden, wenn Vergleichswerte zum Verbrauch aus früheren Abrechnungsperioden zur Verfügung stehen. Vielmehr müssen diese Werte gemäß § 9 a Abs. 1 HeizKostV für die Verbrauchsabrechnung herangezogen werden.

Urteil: LG Freiburg, Beschluss vom 16.02.1994 - 4 T 144/93, WM 94, 397

1989

Wird bei verbundenen Anlagen i.S.d. § 9 HKVO die Menge des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen, so ist für die Aufteilung der Betriebskosten von Heizung und Warmwasser der Pauschalsatz von 18% der verbrauchten Brennstoffe für die Warmwasseraufbereitung heranzuziehen (§9 Abs. 2 s. 5 HKVO). Aus welchen Gründen der tatsächliche Verbrauch nicht gemessen wurde ist dabei unerheblich.

Urteil: AG Hamburg, Beschl. v. 13.1.1989, 102a II 142/88 WE, HKA 1999, 25