7 - Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel

Rechtsprechung rund um die Heizkosten

2019

Die Kosten von Zwischenablesungen anlässlich von Umzügen können wegen unangemessener Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB nicht formularmäßig auf Wohnraummieter überwälzt werden.

Urteil: LG Leipzig, Urteil vom 05.09.2019, Aktenzeichen: 08 O 1620/18 in WUM 2019, Seite 639 ff

2016

Nutzerwechselkosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Wird eine zulässige und begründete Klage auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nach Vorlage einer Betriebskostenabrechnung im Prozess unbegründet, so sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen.

Urteil: AG Saarbrücken, Urteil vom 07.10.2016, Az.: 36 C 348/16 (12); WUM 2016, S. 662

2015

Keine Überwälzung der Zwischenablesekosten auf Mieter durch Mietvertrag

Urteil: AG Neumünster, Urteil vom 11.05.2015, Aktenzeichen: 32 C 1756/14, in WUM 2019, Seite 544 in Kurzfassung, vergleiche dazu auch Aufsatz von Wall zu AG Kassel in WUM 2019, Seite 248.

2009

Im preisgebundenen Wohnung ist eine sogenannte Nutzerwechselgebühr nicht umlagefähig. Als Verwaltungskosten ist die zwingend in der Verwaltungskostenpauschale der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthalten.

Urteil: AG Kirschhain, Urteil vom 31.03.2009, Az. 7 C 110/09(77), WuM 2009,568

Kosten der Zwischenablesung bei Mieterwechsel sind keine umlagefähigen Betriebskosten der Heizung. Umfasst die Heizkostenabrechnung die Mietzeit der Wintermonate, ist die Mietkaution nicht vor Zusendung der Heizkostenabrechnung zurückzugewähren.

Urteil: Amtsgericht Rheine, Urteil vom 04.02.2009, Az.14 C 445/08, WuM 2009, 179

2007

Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.

Urteil: BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az. IIX ZR 10/07, WUM 2008, 85 ff., = NJW 2008, 575 ff.

2006

Die Kosten der Zwischenablesung der Geräte zur Gebrauchserfassung für Wärme und Warmwasser kann der Vermieter nicht als Betriebskosten oder in Form einer sog. Nutzerwechselgebühr auf den Mieter umlegen. Die Revision wird zugelassen.

Urteil: LG Görlitz Urteil vom 15.12.2006, Az. 2 S 39/06, WM 2007,265

2005

Unterlässt der Vermieter bei Nutzerwechsel die Zwischenablesung des Heiz- und Warmwasserversorgungsverbrauchs in der Wohnung, so hat der Mieter das Recht, den Abrechnungsbetrag um 15 % zu kürzen. Die sogenannte Nutzerwechselgebühr ist keine umlegbare Betriebskostenposition.

Urteil: AG Charlottenburg vom 01.12.2005, AZ: 218 C 382/05 (WM 2006, S. 36)

2003

Der Saldo aus einer Betriebskostenabrechnung ist mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig, wenn es der Vermieter unterlassen hat, eine erforderliche Zwischenablesung vornehmen zu lassen.

Urteil: AG Offenbach am Main vom 24.04.2003, AZ: 350 C 424/02 (ZMR 2005, S. 960)

1999

Die Kosten der Zwischenablesung bei Auszug des Mieters sind grundsätzlich vom ausziehenden Mieter zu tragen und nicht über die Gesamtabrechnung allen Mietern aufzuerlegen, da sie nutzerbezogen ermittelt werden können.

Urteil: AG Schöpfheim, Urteil vom 18.08.1999 - C 85/99, HKA 2000, 21

1996

Die bei vertragsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters entstehenden Kosten der Zwischenablesung der Heizkostenverteiler können mangels vertraglicher Vereinbarung nicht als Heizungskosten dem Mieter (anteilig) in der Heizkostenabrechnung zugerechnet werden.

Urteil: AG Münster, Urteil vom 28.02.1996 - 48 C 801/93, WM 96,231

1. Die Verwendung von Heizkostenverteilern mit Einheitsskalen, die durch einen Umrechnungsfaktor an den Heizkörper angepasst werden, ist nicht zu beanstanden.2. Kosten der Zwischenablesung sind erstattungsfähig, da sie zu den "Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung" gemäß § 7 Absatz 2 HeizkostenV gehören.3. Die Quotelung der Kaltverdunstungsvorgabe bei der Zwischenablesung zwischen Vor- und Nachmieter ist nicht zu beanstanden.

Urteil: AG Rheine, Urteil vom 03.09.1996 Az. 14 C 90/96, HKA 97, 44

1995

Die Kosten der bei Mieterwechsel vorgeschriebenen Zwischenablesung sind nach einer ordnungsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich vom Vermieter zu tragen und können dem ausziehenden Mieter nicht über die Heizkostenabrechnung auferlegt werden.

Urteil: AG Augsburg, Urteil vom 11.05.1995 - 3 C 693/95, WM 96, 98

Die Kosten der Zwischenablesung bei Mieterwechsel sind nach der Heizkostenverordnung auf sämtliche Mieter zu verteilen und dürfen nicht als sog. Nutzerwechselgebühr dem ausziehenden Mieter allein auferlegt werden.

Urteil: AG Hamburg, Urteil vom 08.02.1995 - 45 C 1787/94, WM 96,562

1994

Die Kosten der Zwischenablesung der Heizkostenverteiler sind umlagefähig auf den weichenden Vormieter.

Urteil: AG Coesfeld, Urteil vom 18.11.1994 - 4 C 508/94, WM 94, 696

Die Heizkostenabrechnung kann bei einem Nutzerwechsel insgesamt nach Gradtagszahlen vorgenommen werden, wenn die Summe der Promillewerte nach der Gradtagszahlentabelle für den vergangenen Verbrauchszeitraum weniger als 400 beträgt.

Urteil: AG Rheine, Urteil vom 25.10.1994, Az. 4 C 308/94 HKA 95, 12

1992

Die Heizkostenverordnung bietet keine Grundlage dafür, dem vertragstreuen, ausziehenden Mieter die sog. Nutzerwechselgebühr in Rechnung zu stellen.

Urteil: AG Lörrach, Urteil vom 09.12.1992 - 3 C 432/92, WM 93, 68

1987

Erfolgt wegen eines Mieterwechsels eine Zwischenablesung der Heizkostenverteiler, so sind Ungenauigkeiten in der Heizkostenabrechnung hinzunehmen, sofern diese auf die Einbeziehung der sogenannten Kaltverdunstungsvorgabe in die spätere Abrechnung beruhen.

Urteil: AG Bremerhaven, Urteil vom 03.11.1987 - 59 C 1547/87, HKA 93, 16